Ehescheidung (Teil-Urteil) | Eherecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 27 September 2023 aufzuheben und es seien auch die Aus- kunftsbegehren Rechtsbegehren Ziff. 6.13., 6.14., 6.15.-6.19. und 6.25. (Stufenklage) der Beklagten/Berufungsbeklagten vom
25. August 2022 und 4. Juli 2023 vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachver- halts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es seien Dispositiv Ziffern 3.1. bis 3.3. des angefochtenen Teil- Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe ZEO 2021 72 vom 27. September 2023 aufzuheben und es seien die vorin- stanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten/Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Kläger/Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich Mehrwert- steuer von 7.7 %) zu bezahlen.
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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer von 7.7 % und ab 01.01.2024 von 8.1 %) zulasten der Beklagten/Berufungsklägerin [recte: Berufungsbeklagten] auch für das vorliegende Berufungsverfahren. Die Beklagte bzw. Berufungsgegnerin beantragte mit der Berufungsantwort vom 23. November 2023 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers (KG-act. 9). Der Berufungsführer reichte am 8. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein (KG-act. 11). und in Erwägung:
1. Angefochten ist die Gutheissung der Auskunftsanträge der Berufungs- gegnerin betreffend die Steuererklärung 2022 (Antrag Ziffer 6.25), die Konto- auszüge bei der ________(Bank III) (Antrag Ziffer 6.13), die Kontoauszüge bei der ________(Bank IV) (Antrag Ziffer 6.14) und die Jahresrechnungen der E.________GmbH 2013 bis 2017 (Anträge Ziffern 6.15-6.19; angef. Teil-Urteil, Dispositivziffer 1; KG-act. 1, Antrag Ziffer 1). Gegenstand der Berufung sind auch die erstinstanzlichen Kostenfolgen (angef. Teil-Urteil, Dispositivziffer 3.1-3.3; KG-act. 1, Antrag Ziffer 2). Die Abweisung der übrigen Auskunftsan- träge (angef. Teil-Urteil, Dispositivziffer 2) erwuchs unangefochten in Rechts- kraft.
2. Der Berufungsführer rügt zunächst, die Vorinstanz lasse in Erwägung 3.2 des angefochtenen Urteils seine Stellungnahme zu den Aus- führungen der Berufungsgegnerin ausser Acht (KG-act. 1, S. 6 f., Ziff. 15).
Kantonsgericht Schwyz 7 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht ange- fochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2. m.H.). Die Vorinstanz hielt in der monierten Erwägung fest, dass im Scheidungsver- fahren der nacheheliche Unterhalt und das Güterrecht umstritten seien, und fasste die grundsätzlichen Ausführungen der Berufungsgegnerin zu ihrem Aus- kunftsanspruch zusammen (angef. Teil-Urteil, E. 3.2). Es handelt sich demnach um eine kurze Darstellung der Begründung der behauptungs- und beweisbe- lasteten Partei. Die Überlegungen der Vorinstanz, die zu ihrem Entscheid führ- ten, sind erst den darauffolgenden Erwägungen zu entnehmen. Dass diese keine sachgerechte Anfechtung ermöglichten, macht der Berufungsführer nicht geltend. Er zitiert in der Berufung lediglich seine vorinstanzliche Stellungnahme (KG-act. 1, S. 6 f., Ziff. 15), ohne zu rügen, inwiefern die Vorinstanz mit ihren – ohnehin erst in den nachfolgenden Erwägungen dargelegten – Überlegungen das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 15).
3. Wird das Auskunftsbegehren im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt oder das Güterrecht gestellt, für die der Verhandlungsgrundsatz zur Anwen- dung kommt (Art. 277 Abs. 1 ZPO), so gilt dieser Grundsatz auch für das Aus- kunftsbegehren (Maier/Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 170 ZGB N 18 mit Verweis auf BGer 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 4b). Wird das Auskunftsbegehren
Kantonsgericht Schwyz 8 im Scheidungsverfahren gestellt, so ist dieses im ordentlichen Verfahren zu be- handeln, auch wenn das Verfahren vorerst im Sinne von Art. 125 ZPO auf die Frage der Auskunftserteilung beschränkt wird (Maier/Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 18b; vgl. Maier, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Pra- xis, Auflösung des ordentlichen Güterstandes bei Scheidung – mit Fallbeispie- len, 2024, N 351). Die antragstellende Partei muss dabei den strikten Beweis erbringen, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche sie Auskunft benötigt (Frage des Rechtsschutzinteresses) und weshalb sie zur Geltendmachung die- ser Ansprüche auf die Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht). Scheitert das Auskunftsbe- gehren bereits am Rechtsschutzinteresse, weil z.B. das Begehren aus blosser Neugier gestellt wird oder die auskunftsersuchende Partei sich die Informatio- nen auch selber beschaffen könnte, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Maier/Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 20), weil es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt (Maier, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, Auflösung des ordentlichen Güterstandes bei Scheidung – mit Fall- beispielen, 2024, N 310). Kommt das Gericht hingegen nach einer materiellen Beurteilung zum Schluss, dass keine Auskunft zu erteilen ist, ist das Begehren abzuweisen (Maier/Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 20). Das Rechtsschut- zinteresse ist demnach abzugrenzen von der Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Vorb. zu Art. 175-179 ZGB N 4d).
4. Zur Frage des Rechtsschutzinteresses erwog die Vorinstanz, die Aus- führungen des Berufungsführers, der Berufungsgegnerin fehle das Rechts- schutzinteresse bereits deshalb, weil sie seine Büroräumlichkeiten und seinen Computer durchsucht und die entsprechenden Unterlagen bereits an sich ge- nommen habe, seien nicht zu hören, weil er selber nicht substantiiert vorbringe, welche konkreten Belege die Berufungsgegnerin mitgenommen haben solle und dass diese vollständig seien. Ausserdem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungsgegnerin in Kenntnis sämtlicher relevanter Belege am Auskunftsbegehren festhalten würde (angef. Teil-Urteil, E. 3.3).
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a) Der Berufungsführer macht zunächst geltend, er habe erstinstanzlich ausgeführt, dass ihn die Berufungsgegnerin vor dem Auskunftsbegehren nicht aufgefordert habe, ihr die aufgelisteten Unterlagen zu übergeben. Damit könne sie nicht behaupten, er verweigere die Auskunft (KG-act. 1, S. 6, Ziff. 15). Zu- dem habe er dargelegt, dass die Berufungsgegnerin mit dem pauschalen Ver- weis auf ein Nachsteuerverfahren ihr Auskunftsbegehren nicht genügend be- gründen könne. Er habe ausgeführt, welche Unterlagen die Berufungsgegnerin ohne seine Einwilligung behändigt habe und weshalb sich daraus ergebe, dass sie über seine finanzielle Situation vollumfänglich informiert sei. Er habe eben- falls dargelegt, dass die Berufungsgegnerin alles daransetze, das Scheidungs- verfahren in die Länge zu ziehen und dass das Auskunftsbegehren seiner Schikane diene. Die Berufungsgegnerin habe deshalb kein Rechtsschutzinter- esse auf Auskunftserteilung (KG-act. 1, S. 6-9, Ziff. 15 ff.).
b) Art. 170 ZGB sieht eine umfassende Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vor. Während eines gerichtlichen Verfahrens trifft die Parteien eine erhöhte Pflicht, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung des Getrenntlebens und der Scheidungsfolgen massge- benden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen (BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 3.3; Maier, Güterrechtliche Ausein- andersetzung in der Praxis, Auflösung des ordentlichen Güterstandes bei Scheidung – mit Fallbeispielen, 2024, N 296; Maier/Vetterli, a.a.O., Vorb. zu Art. 175-179 ZGB N 4). Eine vorhergehende, aussergerichtliche Aufforderung zur Auskunftserteilung wird für die Geltendmachung des Anspruchs nicht vorausgesetzt. Der Berufungsführer ist demnach verpflichtet, die im vorliegen- den Verfahren beantragten Auskünfte zu erteilen, soweit ein Rechtsschutzinter- esse besteht und die verlangten Dokumente zur Beurteilung der Hauptan- sprüche erforderlich sind.
c) Zur Begründung des Auskunftsbegehrens hielt die Berufungsgegnerin vorinstanzlich fest, die Rechtsbegehren zu den vermögensrechtlichen Schei- dungsfolgen seien zu beziffern. Sie verfüge über keine Kenntnisse der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers, weil dieser sämtliche Auskünfte
Kantonsgericht Schwyz 10 verweigere und während des Zusammenlebens alleine für die finanziellen Be- lange zuständig gewesen sei. Zudem habe sich der Berufungsführer im Juni 2018 einem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren unterziehen müssen, weshalb die zu edierenden Unterlagen zur Ermittlung der korrekten Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse unerlässlich seien (Vi-act. A/III, S. 6, Ziff. 1 ff.). aa) Sowohl das Einkommen als auch das Vermögen sind wesentliche Krite- rien für die Festlegung der im Hauptverfahren betreffend Ehescheidung von der Berufungsgegnerin beantragten Verpflichtung des Berufungsführers zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB; Vi-act. A/III, An- träge Ziff. 3). Sodann beantragte die Berufungsgegnerin die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung und infolgedessen die Verpflichtung des Berufungsführers zur Bezahlung eines güterrechtlichen Ausgleichsbetrags (Vi-act. A/III, Anträge Ziff. 4), zu dessen Bezifferung sie ebenfalls Kenntnis über das Vermögen des Berufungsführers haben muss. Insofern hat die Berufungs- gegnerin grundsätzlich ein schützenswertes Rechtsschutzinteresse an der Aus- kunftserteilung betreffend das Einkommen und das Vermögen des Berufungs- führers. bb) Sowohl die Steuererklärung 2022 des Berufungsführers (Antrag Ziffer 6.25) als auch die Auszüge seiner Bankkonti (Anträge Ziffern 6.13 und 6.14) sind grundsätzlich dazu geeignet, das Einkommen und das Vermögen des Berufungsführers zu belegen. Sodann ist der Berufungsführer alleiniger Gesell- schafter und Geschäftsführer der E.________GmbH (Vi-act. A/VI, S. 2; unbe- stritten: Vi-act. D/2.2, S. 2, Ziff. 3). Wenn eine Partei eine juristische Person wirtschaftlich beherrscht und gleichzeitig von dieser einen Lohn bezieht, so stellt sich die Frage, ob zur Ermittlung des Einkommens auch der Gewinn der Unter- nehmung zu berücksichtigen ist (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 731). Die Jahresrechnungen der E.________GmbH sind folglich grundsätzlich geeignet, das Einkommen des Berufungsführers zu belegen. Der Berufungsführer rügt zweitinstanzlich, dass die Berufungsgegnerin kein Rechtsschutzinteresse an den Jahresrechnungen
Kantonsgericht Schwyz 11 habe, weil es sich bei der E.________GmbH um sein Eigengut handle (KG-act. 1, S. 14 f., Ziff. 31 ff.). Die Behauptung, die Unternehmung stehe in seinem Eigengut, brachte der Berufungsführer erstmals an der Hauptverhand- lung, im ersten Parteivortrag, vor (Vi-act. D/2.2, S. 9). Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbe- schränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Dabei bedeutet „zu Be- ginn“ der Hauptverhandlung, dass die Noven vor den ersten Parteivorträgen gemäss Art. 228 ZPO in einem Tatsachenvortrag eingebracht werden müssen (BGE 147 III 475 E. 2.3.3.6). Danach sind unechte Noven, die bereits vor Ab- schluss des Schriftenwechsels oder der Instruktionsverhandlung entstanden, nur noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Partei, die Noven einbringen will, hat deren Zulässigkeit zu begründen (vgl. Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2017, N 167). Der Berufungsführer begrün- dete mit keinem Wort, weshalb es ihm nicht zumutbar war, spätestens in seinem Tatsachenvortrag zu behaupten, dass es sich bei der E.________GmbH um sein Eigengut handle. Die entsprechenden Behauptungen sind demnach un- zulässige Noven, die nicht berücksichtigt werden können. Folglich handelt es sich beim Einwand im Berufungsverfahren, dass der Berufungsgegnerin zu- folge Eigenguts an einem Rechtsschutzinteresse für die Jahresrechnungen der E.________GmbH fehle, um eine Behauptung, die zweitinstanzlich erstmals vorgebracht wurde. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungs- verfahren nur berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Der Berufungsführer begründete auch zweitinstanzlich die novenrechtliche Zulässigkeit seiner Ausführungen be- treffend die Eigengutsqualität seiner Unternehmung in keiner Weise. Auch zwei- tinstanzlich handelt es sich um unzulässige Noven, die unberücksichtigt zu blei-
Kantonsgericht Schwyz 12 ben haben. Demzufolge ist der Berufungsgegnerin grundsätzlich ein Rechts- schutzinteresse an ihren Auskunftsanträgen betreffend die Jahresrechnungen der E.________GmbH zuzugestehen.
d) In der Klageantwort behauptete die Berufungsgegnerin, der Berufungs- führer habe sich aufgrund unterlassener Deklaration von diversen Einkom- mens- und Vermögenswerten in den Steuererklärungen 2009 bis 2013 im Juni 2018 einem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren unterziehen müssen. Auch aus diesem Grund seien die zur Edition beantragten Unterlagen zur Er- mittlung der korrekten Einkommens- und Vermögenswerte des Berufungsfüh- rers unerlässlich (Vi-act. A/III, S. 6, Ziff. 3). Dem entgegnete der Berufungsfüh- rer, mit dem pauschalen Verweis auf das Nachsteuerverfahren könne die Beru- fungsgegnerin ihr Auskunftsbegehren nicht rechtsgenügend begründen. Über- dies habe dieses Verfahren grösstenteils den vorehelichen Zeitraum erfasst und sei längst abgeschlossen. Die Berufungsgegnerin wolle ihn nur in ein schlech- tes Licht rücken. Schliesslich habe sie im Eheschutzverfahren ausgeführt, dass sie in dieses Verfahren miteinbezogen worden und bestens informiert sei. Der Berufungsgegnerin fehle es demnach an einem Rechtsschutzinteresse (Vi-act. A/V, S. 4, Ziff. 8). Die Berufungsgegnerin äusserte sich hierzu in der Folge nicht mehr. Wie bereits erwähnt, hat die um Auskunft ersuchende Partei zu beweisen, wozu und weshalb sie die beantragten Auskünfte benötigt (vgl. Art. 8 ZGB). Geht es der um Auskunft ersuchenden Partei darum, Irregu- laritäten festzustellen, hat sie solche anhand von Indizien glaubhaft zu machen (BGer 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3). Die Berufungsgegnerin begrün- dete nicht, inwiefern das Nachsteuerverfahren Auswirkungen auf die Unter- halts- und güterrechtliche Berechnung haben könnte. Insbesondere bestehen keine Hinweise, dass auch in den letzten, für die Unterhaltsberechnung mass- gebenden Jahren (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistik- handbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 721; Spycher/Hausheer, in: Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 1 N 48) bzw. im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung während der Ehe (Heirat am 27. September 2013: Vi-act. KB 2; vgl. Art. 204 ff. ZGB) steuerrele- vante Angaben nicht richtig deklariert wurden. Dies schadet jedoch insofern
Kantonsgericht Schwyz 13 nicht, als die Berufungsgegnerin weitere Gründe für die beantragten Auskünfte aufführte.
e) In der Stellungnahme vom 21. November 2022 machte der Berufungs- führer geltend, aus der Tatsache, dass die Berufungsgegnerin mehrfach finan- zielle Unterlagen des Berufungsführers eingereicht habe, zu denen sie nach ihrer Darstellung gerade keinen Zugang gehabt haben wolle, ergebe sich, dass sie über seine finanziellen Verhältnisse bereits informiert sei. Die Berufungs- gegnerin habe sich umfangreiche Unterlagen ohne sein Wissen behändigt und sein Büro verwüstet, was mit Bildern nachgewiesen werde. Die Berufungsgeg- nerin habe sich ohne sein Wissen und ohne seine Einwilligung Zugang zu sei- nem Computer im Büro verschafft. Er gehe davon aus, dass sie seine Festplatte kopiert habe. Im Ehescheidungsverfahren habe die Berufungsgegnerin zum Beispiel die zehn Beilagen eingereicht, die der Berufungsführer auf S. 5 in Ziff. 10 seiner Stellungnahme vom 21. November 2022 zitierte. Den Kontoaus- zug seines Privatkontos bei der ________(Bank I), den die Berufungsgegnerin im Massnahmenverfahren eingereicht habe, habe er auf seinem Computer auf- bewahrt. Die Berufungsgegnerin habe diesen offensichtlich ohne sein Wissen und ohne seine Einwilligung behändigt (Vi-act. A/V, S. 4 f., Ziff. 9 ff.). Die Beru- fungsgegnerin wendete ein, sie habe lediglich einzelne Seiten von mehrseitigen Dokumenten, die sich in Ordnern und Ablagesystemen befunden hätten, während des Zusammenlebens im gemeinsam genutzten Büro fotografiert. Die Dokumente habe sie nicht physisch an sich genommen. Sie habe keinen Zu- gang zu seinem Computer gehabt und sich diesen auch nicht verschafft (Vi-act. A/VI, S. 4 f., Ziff. 16 ff.). Dass sie die zehn vom Berufungsführer zitierten Beilagen eingereicht habe, bestritt die Berufungsgegnerin nicht. In der Folge blieb aber umstritten, ob sie nur über einzelne Unterlagen bzw. einzelne Seiten von mehrseitigen Dokumenten verfüge und ob sie nur Fotografien erstellt habe (Vi-act. D/2.2, S. 4). Bei den eingereichten Spesenabrechnungen (Vi-act. BB 7) ist erkennbar, dass es sich zumeist um Fotos von Dokumenten handelt, die in einem Ordner abge- legt sind, wobei der Bügel des Ordners sichtbar ist. Ebenso ist die beklagtische
Kantonsgericht Schwyz 14 Beilage 8 ein Foto des Schreibens der ________(Bank IV) vom
5. September 2018 (Vi-act. BB 8). Bei den übrigen zitierten Dokumenten könnte es sich auch um Fotokopien handeln (Vi-act. BB 9-17). Die Behauptung der Be- rufungsgegnerin, sie habe nur einzelne Dokumente fotografiert, ist jedenfalls nicht unglaubhaft. Fest steht, dass die Berufungsgegnerin keine Auszüge der Steuererklärung 2022 des Berufungsführers (Auskunftsantrag Ziffer 6.25) oder von Jahresrechnungen der E.________GmbH (Auskunftsantrag Ziffern 6.15-6.19) einreichte. Dass sie über diese oder Auszüge davon verfügt, be- hauptete der Berufungsführer nicht. Das Schreiben der ________(Bank III) be- treffend Tresorfach-Rechnung vom 5. Januar 2015 (Vi-act. BB 16) und der Kontoauszug der ________(Bank III) vom 31. Dezember 2014 (Vi-act. BB 17) sind lediglich einzelne, ältere Dokumente zu diesem Konto. Auch zum ________(Bank IV) Konto liegt nur ein einzelnes Schreiben vom 5. September 2018 in den Akten (Vi-act. BB 8). Die Berufungsgegnerin beantragt die Edition von detaillierten Kontoauszügen vom 27. September 2013 bis am 15. Juli 2019 (Vi-act. A/III, Antrag Ziffern 6.13 und 6.14). Dass sie über solche verfügt, be- hauptete der Berufungsführer nicht. Die pauschale Behauptung, aufgrund der von der Berufungsgegnerin eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass sie (umfassend) Kenntnis über seine finanziellen Verhältnisse habe, überzeugt nicht.
f) Schliesslich machte der Berufungsführer im Hinblick auf die verlangten Bankkontoauszüge geltend, die Berufungsgegnerin lege nicht dar, welchen scheidungsrechtlichen Anspruch sie damit geltend machen wolle. Es gehe ihr offensichtlich einzig darum, das Scheidungsverfahren vorab völlig unverhältnis- mässig aufzublähen und ihn zu schikanieren (Vi-act. A/V, S. 6, Ziff. 16). Die Be- rufungsgegnerin bestritt, dass es sich bei den Auskunftsbegehren um eine Schi- kane handle (Vi-act. A/VI, S. 7, Ziff. 31). Die Schikane ist eine Form des Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Eine solche liegt vor, wenn das Interesse, das durch die Aus- übung des beanspruchten Rechts geschützt werden soll, fehlt oder von nur ge- ringer Schutzwürdigkeit ist. Darunter fällt auch die trölerische Prozessführung,
Kantonsgericht Schwyz 15 d.h. die Erhebung einer offensichtlich aussichtslosen Klage einzig zum Zweck, eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen. Wer einen Rechtsmiss- brauch behauptet, trägt die Beweislast für die besonderen Umstände, die den Rechtsmissbrauch begründen (Lehmann/Honsell, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 32, 34, 39, 74). Wie bereits erwähnt, hat die Berufungsgegnerin im Hinblick auf die Unterhalts- berechnung und die güterrechtliche Auseinandersetzung ein schutzwürdiges Interesse an der Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungsführers. Zudem bezeichnete sie die herauszugebenden Unterla- gen, wobei es sich um Belege handelt, die grundsätzlich geeignet sind, die finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers zu belegen. Insofern erscheinen die Auskunftsbegehren nicht bereits zum Vorneherein aussichtslos. Demzu- folge sind die Anträge nicht geradezu schikanös.
5. Im Folgenden sind der Inhalt und der Umfang der Auskunftspflicht für die noch strittigen Anträge zu bestimmen.
a) Zur Edition der Steuererklärung 2022 mit sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen (Auskunftsantrag Ziffer 6.25) erwog die Vorinstanz, die Berufungsgeg- nerin habe (im Hinblick auf die Anträge zu den Steuererklärungen verschiede- ner Jahre) einzig in Bezug auf die Steuererklärung 2022 ein Rechtsschutzinter- esse. Um ihre nachehelichen Unterhaltsansprüche beurteilen und beziffern zu können, sei sie darauf angewiesen, vollständige Auskünfte über die aktuellste Vermögenssituation des Berufungsführers zu erhalten (angef. Teil-Urteil, E. 3.3a). Der Berufungsführer rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er aus- geführt habe, die Steuererklärung 2022 sei noch nicht erstellt worden, was von der Berufungsgegnerin nicht bestritten worden sei. Die Steuererklärung werde jeweils per Ende Jahr durch ein Treuhandbüro erstellt. Es sei ihm nicht möglich, die Steuererklärung 2022 innert 30 Tagen einzureichen (KG-act. 1, S. 9,
Kantonsgericht Schwyz 16 Ziff. 21; vgl. Vi-act. D/2.2, S. 2, Ziff. 3). Damit rügt er nicht den Inhalt oder den Umfang der Auskunftspflicht, sondern lediglich die Frist, bis zu der die Auskunft zu erteilen bzw. die Steuererklärung 2022 zu edieren ist. Inzwischen sollte die Steuererklärung 2022 auch gemäss den Ausführungen des Berufungsführers erstellt sein, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
b) Zu den Kontoauszügen bei der ________(Bank III) (Auskunftsantrag Ziffer 6.13) erwog die Vorinstanz, dieses Konto sei in der Steuererklärung 2013 aus nicht ersichtlichen und vom Berufungsführer nicht vorgebrachten Gründen nicht aufgeführt. Zudem habe der Berufungsführer die Ausführungen der Beru- fungsgegnerin nicht (substantiiert) bestritten. Um ihre Ansprüche aus Güter- recht beurteilen und beziffern zu können, sei die Berufungsgegnerin darauf an- gewiesen, vollständige Auskünfte über die Vermögenssituation des Berufungs- führers im Zeitpunkt der Eheschliessung sowie der Auflösung des Güterstandes zu erhalten. Schliesslich könnten sich aus den Belegen Hinweise auf allfällige Transaktionen auf weitere bisher nicht deklarierte Konti ergeben (angef. Teil- Urteil, E. 3.3b, S. 12). aa) Der Berufungsführer rügt, die Berufungsgegnerin habe das Auskunfts- begehren separat begründet und er habe aufforderungsgemäss zu dieser Be- gründung der Stufenklage Stellung genommen. In der Begründung zum Aus- kunftsbegehren finde sich keine Begründung zu einem Sparkonto bei der ________(Bank III). An der Hauptverhandlung habe die Berufungsgegnerin die Ziffer 11 ihres Tatsachenvortrages nicht vorgetragen. Indem die Vorinstanz auf die Begründung in der Klageantwort, zu der er noch nicht habe Stellung nehmen können, abstelle, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (KG-act. 1, S. 13, Ziff. 29). Im ersten materiellen Teil der Klageantwort begründete die Berufungsgegnerin zunächst unter der römischen Ziffer I die Auskunftsbegehren (Vi-act. A/III, S. 6-8). Diesem Abschnitt sind effektiv keine Ausführungen zu einem ________(Bank III) zu entnehmen. Die Einzelrichterin nahm das Auskunftsbe-
Kantonsgericht Schwyz 17 gehren als Stufenklage entgegen und gewährte dem Berufungsführer Gelegen- heit, dazu Stellung zu nehmen (Vi-act. E/30). Weil die Vorinstanz das Verfahren auf die Auskunftsbegehren beschränkte, können die Ausführungen der Beru- fungsgegnerin zum Sparkonto des Berufungsführers bei der ________(Bank III), die sie im zweiten Teil der Klageantwort unter der römischen Ziffer II im Rahmen der „zifferndeckungsgleichen Beantwortung der Klageschrift“ unter dem Titel „Güterrecht“ machte (Vi-act. A/III, S. 33 f., Ziff. 103), nicht berücksich- tigt werden. Der Berufungsführer hielt in seiner Stellungnahme einleitend fest, er nehme zum Auskunftsbegehren Stellung und behalte sich die Stellungnahme zur Klageantwort für die Replik nach dem Teilurteil zur Stufenklage vor (Vi-act. A/V, S. 2 f., Ziff. 2 ff.). An der Hauptverhandlung trug die Berufungsgeg- nerin Ziffer 11 des schriftlich eingereichten Tatsachenvortrags (Vi-act. A/VI, S. 4), worin sie sich zum ________(Bank III) äusserte, nicht vor (Vi-act. D/2.2, S. 2). Ihren ersten Parteivortrag (Vi-act. A/VI, zweite Rechtsschrift) ergänzte sie folgendermassen (Vi-act. D/2.2, S. 6): „… Am 31. Dezember 2014 lautete auf den Kläger ein Sparkonto mit IBAN/Konto-Nr. Nr. aa, welches am
E. 31 Dezember 2013 ein Guthaben von CHF 421.95 auswies (BB 17). Auch die- ses Konto findet sich weder in der Klageschrift noch in den klägerischen Beila- gen, insbesondere nicht in der Steuererklärung 2013 (KB 31). Weiter verfügte der Kläger während der Ehe über ein Tresorfach mit der Nr. x bei der ________(Bank III) (vgl. Klageantwort, Rz. 103; BB 16), welches der Kläger nicht deklarierte. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlegte und Vermögenswerte unterschlug…“. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um Tatsachen, welche die Berufungsgegnerin weder in der Klageantwort noch im Tatsachenvortrag zu Beginn der Hauptverhandlung er- wähnte und damit erst nach dem Fall der Novenschranke vortrug (vgl. bereits oben E. 4c/bb). Die Berufungsgegnerin begründete die Zulässigkeit ihrer nachträglichen Behauptungen zum ________(Bank III) mit keinem Wort, wes- halb die entsprechenden Ausführungen als unzulässige Noven gelten, welche die Vorinstanz nicht hätte berücksichtigen dürfen. Weil die Berufungsgegnerin abgesehen davon ihr Auskunftsgesuch betreffend das ________(Bank III) nicht
Kantonsgericht Schwyz 18 begründete, ist dieser Antrag in teilweiser Gutheissung der Berufung abzuwei- sen. bb) Demzufolge erübrigt es sich zu beurteilen, ob die Berufungsgegnerin den von ihr eingereichten Kontoauszug vom 31. Dezember 2014 ohne Wissen und ohne Einwilligung des Berufungsführers, d.h. rechtswidrig, beschaffte (vgl. die Behauptung des Berufungsführers: KG-act. 1, S. 13 f., Ziff. 29).
c) Betreffend das ________(Bank IV) macht der Berufungsführer geltend, er habe bestritten, dessen Inhaber zu sein. Beim Namen auf dem von der Be- rufungsgegnerin eingereichten Beleg handle es sich um seinen Vater. Die Be- rufungsgegnerin habe nicht nachgewiesen, dass das Konto ihm gehöre (KG-act. 1, S. 10 f., Ziff. 24). aa) Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) obliegt es den Parteien, die Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren stützen, darzulegen (Behauptungs- und Substantiierungslast). Was nicht behauptet wird, ist für das Gericht inexistent (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2016, Art. 55 ZPO N 12). Die Behauptungslast trägt, soweit das Gesetz keine besondere Regelung vorsieht, diejenige Partei, welche aus der zu behauptenden Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Demnach hat diejenige Partei, die einen Anspruch geltend macht, die Voraussetzungen für dessen Ent- stehung zu behaupten und zu beweisen (sog. rechtserzeugende Tatsachen; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 255). In der Regel liegt die Be- hauptungs- und Beweislast für rechtserzeugende Tatsachen also bei der kla- genden Partei (Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 4. A. 2024, N 468). Sodann haben die Parteien ihre Tatsachen- behauptungen in den Rechtsschriften bzw. in den mündlichen Parteivorträgen vorzubringen. Lediglich was die Partei schriftlich oder mündlich vorträgt, gehört zum Behauptungsfundament; Beilagen sind blosse Beweismittel (Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2. A. 2016, Art. 55 ZPO N 26). Vorliegend trägt die Berufungsgegnerin
Kantonsgericht Schwyz 19 als gesuchstellende Partei die Beweislast für die Tatsachenbehauptung, dass das ________(Bank IV) dem Berufungsführer zuzuschreiben sei. bb) Die Berufungsgegnerin behauptete im Tatsachenvortrag an der Haupt- verhandlung, sie habe im Rahmen der Ausführungen zum Güterrecht mit der Klageantwort belegt, dass der Berufungsführer mutmasslich Inhaber des ________(Bank IV) Kontos sei. Sie verwies auf ein beigelegtes Foto der Bank- karte (recte: Foto des Schreibens der ________(Bank IV) vom 5. September 2018 mit ________(Bank IV) in Vi-act. BB 8), lautend auf F.________ (Vi-act. A/VI, S. 3, Ziff. 5). Der Berufungsführer entgegnete im Tatsachenvor- trag an der Hauptverhandlung, bei F.________ auf diesem Ausweis (recte: Vi-act. BB 8) handle es sich um seinen Vater. Er (der Berufungsführer) habe kein Konto bei der ________(Bank IV). Das sei ein Konto seines Vaters. Der Beleg datiere vom 5. September 2018, also vor Versterben des Vaters und die- ses Konto sei dann saldiert worden (Vi-act. D/2.2, S. 3, Zu Ziff. 4 f.). Die Beru- fungsgegnerin brachte daraufhin im ersten Parteivortrag vor, die Saldierung des angeblich vom Vater stammenden Kontos finde sich nicht in den Belegen wie- der. Es gebe keinen Beweis dafür, dass die ________(Bank IV) Karte auf den Vater des Berufungsführers laute und wohin die Gelder nach der Saldierung transferiert worden seien (Vi-act. D/2.2, S. 6). Demzufolge war umstritten, ob der Berufungsführer Inhaber des ________(Bank IV) Kontos war. Seine Be- hauptung, der Name auf dem Schreiben und auf der Karte sei derjenige seines Vaters, bestritt die Berufungsgegnerin nicht. Die beweisbelastete Berufungs- gegnerin hätte deshalb ihre Behauptung, der Berufungsführer sei Inhaber die- ses Kontos, näher substantiieren und beweisen müssen, was sie aber nicht tat. Ist nicht bewiesen, dass das Konto dem Berufungsführer zuzuschreiben ist, kann das betreffende Auskunftsbegehren nicht dazu geeignet sein, das Ein- kommen oder Vermögen des Berufungsführers zu belegen. Folglich ist der An- trag Ziffer 6.14 abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu beurteilen, ob die vom Berufungsführer in der Berufung neu vorgebrachten Behauptungen und neu eingereichten Beweise betreffend das ________(Bank IV) Konto (KG-act. 1, S. 11 f., Ziff. 26) novenrechtlich zulässig wären (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Kantonsgericht Schwyz 20
d) Zu den Anträgen betreffend Edition der Jahresrechnungen der E.________GmbH für die Jahre 2013 bis 2017 (Auskunftsanträge Ziffern 6.15 bis 6.19) erwog die Vorinstanz, um ihre güterrechtlichen Ansprüche beurteilen und beziffern zu können, sei die Berufungsgegnerin auf vollständige Auskünfte zur Vermögenssituation des Berufungsführers im Zeitpunkt der Eheschliessung am 27. September 2013 angewiesen, womit ein Rechtsschutzinteresse an der noch nicht im Recht liegenden Jahresrechnung 2013 bestehe. Sodann seien Erträge aus dem Eigengut der Errungenschaft eines Ehegatten zuzuweisen. Zudem könnten zurückbehaltene Gewinne in einer Eigengutsunternehmung eine Investition der Errungenschaft in die Eigengutsunternehmung bedeuten. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes, insbesondere der Qualifikation und Beurteilung allfälliger zurückbehaltener Gewinne im Unternehmen und daraus folgend um ihre güterrechtlichen Ansprüche beurteilen und beziffern zu können, sei die Berufungsgegnerin auf vollständige Auskünfte über den Geschäftsgang der E.________GmbH angewiesen, sodass auch die Anträge betreffend die Jahresrechnungen 2014 bis 2017 gutzuheissen seien (angef. Teil-Urteil, E. 3.3c, S. 14). Der Berufungsführer macht geltend, weil die E.________GmbH unbestrittener- massen sein Eigengut sei, fehle der Berufungsgegnerin ein Rechtsschutzinter- esse für die Einsicht in die Jahresrechnung 2013. Aus der Jahresrechnung 2013, die per 31. Dezember erfolgt sei, lasse sich auch nicht die Vermögenssi- tuation im Zeitpunkt der Eheschliessung am 27. September 2013 entnehmen. Sodann habe die Berufungsgegnerin nicht dargelegt, inwiefern sich aus den ihr bekannten Jahresrechnungen 2018 und 2019 Anhaltspunkte für zurückbehal- tene Gewinne ergeben würden. Damit habe sie ihr Auskunftsbegehren für die weiteren Jahre 2014 bis 2017 nicht rechtsgenügend substantiiert (KG-act. 1, S. 14 f., Ziff. 31 und 34 f.). aa) Wie bereits erwähnt (siehe oben E. 4c/bb), erfolgten die Behauptungen des Berufungsführers zur Eigengutszuweisung der E.________GmbH noven- rechtlich verspätet, sodass sie unberücksichtigt zu bleiben haben.
Kantonsgericht Schwyz 21 bb) Die Berufungsgegnerin begründete in der Klageantwort ihren Antrag zur Edition der Jahresrechnungen der E.________GmbH nicht. Sie machte ledig- lich geltend, sie habe keine Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers und dieser habe sich einem Nachsteuer- und Hinterziehungs- verfahren unterziehen müssen (Vi-act. A/III, S. 6, Ziff. 2 f.). Weil die Vorinstanz das Verfahren auf die Auskunftsbegehren beschränkte, können die Ausführun- gen der Berufungsgegnerin zur E.________GmbH, die sie im Rahmen der Be- gründung zum Güterrecht anfügte (Vi-act. A/III, S. 24, Ziff. 71 ff.), nicht berück- sichtigt werden. Der Berufungsführer bestritt, dass die Berufungsgegnerin ein Rechtsschutzinteresse an den Jahresrechnungen habe (Vi-act. A/V, S. 6 f., Ziff. 17), weshalb es der Berufungsgegnerin oblag, ihren Anspruch substantiiert zu behaupten. Im Tatsachenvortrag an der Hauptverhandlung brachte die Berufungsgegnerin zunächst im Zusammenhang mit der Erweiterung des Aus- kunftsbegehrens vor, sie sei auf die Edition der beantragten Unterlagen ange- wiesen, weil sie diese zur Begründung und Bezifferung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs benötige. Mithin sei sie auf die Jahresrechnung 2022 der E.________GmbH, bei welcher der Berufungsführer Alleingesellschafter und Geschäftsführer sei, zur Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes sowie Gewinns zur Ermittlung des Einkommens des Berufungsführers angewiesen (Vi-act. A/VI, S. 2). Abschliessend wiederholte die Berufungsgegnerin, die Edition der Jahresrechnungen werde zur Ermittlung des tatsächlichen Umsat- zes sowie Gewinns zur Ermittlung des Einkommens des Berufungsführers be- antragt, die für die Substantiierung und Bezifferung des nachehelichen Unter- haltsanspruchs sowie zur Ermittlung des Unternehmenswertes, der zurückbe- haltenen Gewinne im Unternehmen und der Wertsteigerung per Stichtag zur Bezifferung und Substantiierung des güterrechtlichen Anspruchs benötigt wür- den. Des Weiteren fügte die Berufungsgegnerin an, sie benötige die Jahres- rechnungen unter anderem zur Ermittlung der zurückbehaltenen Gewinne im Unternehmen und zur Ermittlung des Bestandes der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse des Berufungsführers „per Stichtag“ (Vi-act. A/VI, S. 6 f., Ziff. 28 f.).
Kantonsgericht Schwyz 22 cc) Bei der Beurteilung des für die Berechnung des Ehegattenunterhalts massgebenden Einkommens kann es sich bei einer Person, die eine Unterneh- mung wirtschaftlich beherrscht, wie bereits erwähnt, rechtfertigen, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur anhand des Lohns, sondern unter Ein- bezug ihres Anteils am Gewinn zu bestimmen (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 737). Geht es der um Auskunft ersuchenden Partei darum, Irregularitäten festzustellen, hat sie solche anhand von Indizien glaubhaft zu machen (BGer 5A_939/2022 vom
6. Juni 2023 E. 3.3). Die Berufungsgegnerin machte keine Hinweise geltend, die nahelegen würden, dass zur Bestimmung des Einkommens des Berufungs- führers nicht (nur) auf dessen Lohn, sondern (auch) auf den Gewinn seiner Un- ternehmung abzustellen wäre, wie beispielsweise ein auffallend tiefer Lohn oder eine Reduktion des Lohns gegenüber dem Zeitraum vor der Trennung bzw. Scheidung (vgl. Spycher/Hausheer, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 1 N 50). Insbesondere behauptete die Beru- fungsgegnerin keine Indizien, wonach Gewinne in der Unternehmung zurück- behalten anstatt als Einkommen ausbezahlt worden sein sollen. Der pauschale Verweis auf das vor der Eheschliessung durchgeführte Nachsteuerverfahren genügt hierfür nicht. Im Hinblick auf den Hauptantrag betreffend Ehegattenun- terhalt benötigt die Berufungsgegnerin demnach keine Einsicht in die Jahres- rechnungen der E.________GmbH für die Jahre 2013 bis 2017. Sodann behauptete die Berufungsgegnerin in ihren Ausführungen zu den Aus- kunftsanträgen nicht, weshalb sie zur Geltendmachung des güterrechtlichen Anspruchs auf die Kenntnis der Jahresrechnungen der E.________GmbH für die Jahre 2013 bis 2017 angewiesen sei. Insbesondere machte sie keine Inves- titionen gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB oder güterrechtliche Ersatzforderungen im Sinne von Art. 209 ZGB geltend. Für die Wertbestimmung im Zeitpunkt der Aus- einandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB) sind die Jahre 2013 bis 2017 jedenfalls nicht massgebend. Auch im Hinblick auf den Hauptantrag betreffend Güterrecht benötigt die Berufungsgegnerin keine Einsicht in die Jahresrechnungen der E.________GmbH für die Jahre 2013 bis 2017. In teilweiser Gutheissung der Berufung sind demnach die Auskunftsanträge Ziffern 6.15 bis 6.19 abzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 23
6. Zusammenfassend sind in teilweiser Gutheissung der Berufung die Aus- kunftsanträge Ziffer 6.13 betreffend die Kontoauszüge der ________(Bank III), Ziffer 6.14 betreffend das ________(Bank IV) Konto sowie Ziffern 6.15 bis 6.19 betreffend die Jahresrechnungen 2013 bis 2017 der E.________GmbH abzu- weisen. Hingegen ist die Berufung betreffend die Steuererklärung 2022 des Be- rufungsführers (Auskunftsantrag Ziffer 6.25) abzuweisen bzw. die Gutheissung dieses Antrags zu bestätigen.
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog zu den Prozesskosten, die Berufungsgegnerin dringe mit acht Positionen ihres Auskunftsbegehrens durch. Das Rechtsschutzinteresse an den Auskunftsbegehren Ziffern 6.20-6.24 sei jedoch erst mit der Edition die- ser Belege im Verfahren ZES 2022 313 im Nachgang zur Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren weggefallen. Ursprünglich habe auch in diesem Um- fang Anlass für das Auskunftsbegehren bestanden, weshalb nicht von einem Unterliegen auszugehen sei. Die Parteien hätten in etwa in gleichem Umfang obsiegt, weshalb ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen seien (angef. Teil- Urteil, E. 5, S. 15). Mit dem vorliegenden Entscheid wird nur der Auskunftsan- trag Ziffer 6.25 (Steuererklärung 2022) bestätigt, sodass die Berufungsgegnerin mit sechs Anträgen obsiegt (Anträge Ziffern 6.20-6.25), hingegen mit neunzehn Anträgen unterliegt (Anträge Ziffern 6.1-6.19). Sie obsiegt demnach zu 24 %, d.h. zu rund einem Viertel. Die erstinstanzlichen Kosten sind ihr demnach zu 3/4 und dem Berufungsführer zu 1/4 aufzuerlegen. Ausgangsgemäss und nach Verrechnung der gegenseitigen Teilentschädigun- gen hat die Berufungsgegnerin den Berufungsführer zur Hälfte (3/4 ./. 1/4) zu entschädigen. Die Parteien reichten keine Kostennoten ein, sodass die Ent- schädigung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Für Ehesa- chen beträgt das Honorar Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00. Sofern gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100’000.00 streitig sind, sind die Ansätze
Kantonsgericht Schwyz 24 des § 8 massgebend (§ 9 Abs. 1 GebTRA). Der Kläger bezifferte seine Unter- halts- und güterrechtlichen Anträge bislang nicht (vgl. Vi-act. A/II). Die Beklagte beantragte einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 6’000.00 und einen Vor- sorgeunterhalt von mindestens Fr. 500.00 pro Monat sowie eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindestens Fr. 1.00 (Vi-act. A/II), behielt sich aber eine Bezifferung ebenfalls vor. Im derzeitigen Verfahrensstand ist der Streitwert der Hauptsache demzufolge noch nicht bestimmbar, weshalb zur Bemessung der Entschädigungen innerhalb des Tarifrahmens von § 9 Abs. 1 GebTRA auf die übrigen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA abzustellen ist. Der Berufungsführer (Kläger) reichte eine gut sechsseitige Stellungnahme zu den Auskunftsanträgen ein (Vi-act. A/V) und nahm an der 1 3/4 Stunden dauernden Verhandlung teil (Vi-act. D/2.2). Das Auskunftsgesuch weist weder in tatsächlicher noch in recht- licher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, ist aber insbesondere im Hinblick auf die für beide Parteien bedeutsame Unterhaltsberechnung von einiger Wich- tigkeit. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’300.00 (inkl. Aus- lagen und MWST), wovon die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer die Hälfte zu bezahlen hat.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien ausgangs- gemäss aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist betreffend die Kontoauszüge der ________(Bank III) (Auskunftsantrag Ziffer 6.13), die Konto- auszüge der ________(Bank IV) (Auskunftsantrag Ziffer 6.14) und die Jahres- rechnungen 2013 bis 2017 der E.________ (Auskunftsanträge Ziffern 6.15 bis 6.19) gutzuheissen, betreffend die Steuererklärung 2022 des Berufungsführers (Auskunftsantrag Ziffer 6.25) jedoch abzuweisen. Der Berufungsführer obsiegt demnach zu 7/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich zu 1/8 dem Berufungsführer und zu 7/8 der Berufungsgegnerin aufzuerlegen. Sodann hat die Berufungsgegnerin den Berufungsführer ausgangsgemäss und nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zu 6/8 (7/8 ./. 1/8) zu entschä- digen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 % bis 60 % der in § 9 Abs. 1 GebTRA festgesetzten Ansätze (§ 11 GebTRA). Die Parteien reich- ten auch zweitinstanzlich keine Kostennoten ein. Der Berufungsführer reichte
Kantonsgericht Schwyz 25 eine rund fünfzehnseitige Berufung (KG-act. 1), ein Kurzschreiben (KG-act. 7) und eine knapp zweiseitige Stellungnahme (KG-act. 11) ein. Die Berufung enthält unter anderem längere Zitate aus vorinstanzlichen Eingaben und dem angefochtenen Teilurteil. Die Streitsache erweist sich auch zweitinstanzlich nicht als tatsächlich oder rechtlich schwierig. Angemessen erscheint eine Ent- schädigung von Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 1 GebTRA), wovon die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer 6/8, d.h. 1’350.00, zu be- zahlen hat;- erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1.b-1.d des angefochtenen Teil-Urteils der Einzelrichterin am Bezirksge- richt Höfe vom 27. September 2023 (ZEO 2021 72) ersatzlos aufgehoben.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3.1-3.3 des angefochtenen Teil-Urteils der Einzelrichterin am Bezirksge- richt Höfe vom 27. September 2023 (ZEO 2021 72) aufgehoben und neu wie folgt formuliert: 3.1 Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 werden der Beklagten zu 3/4 und dem Kläger zu 1/4 auferlegt und vom Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 3’000.00 bezogen. 3.2 Die Beklagte hat dem Kläger unter dem Titel des Gerichtskos- tenersatzes Fr. 750.00 zu bezahlen. 3.3 Die Beklagte hat den Kläger für das erstinstanzliche Auskunfts- verfahren mit Fr. 1’150.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ent- schädigen.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Kantonsgericht Schwyz 26
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 werden zu 1/8 mit Fr. 125.00 dem Berufungsführer und zu 7/8 mit Fr. 875.00 der Berufungs- gegnerin auferlegt und vom Kostenvorschuss des Berufungsführers von Fr. 1’000.00 bezogen. Die Berufungsgegnerin hat dem Berufungsführer Fr. 875.00 zu bezahlen.
5. Die Berufungsgegnerin hat den Berufungsführer für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 1’350.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streit- wert übersteigt Fr. 30’000.00.
7. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 16. Januar 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 14. Januar 2025 ZK1 2023 39 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler und Josef Reichlin, Kantonsrichterinnen Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Ehescheidung (Teil-Urteil) (Berufung gegen das Teil-Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom
27. September 2023, ZEO 2021 72);- hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Parteien heirateten am 27. September 2013 (Vi-act. KB 2) und leben seit dem 15. Juli 2019 getrennt (Vi-act. KB 3, Dispositivziffer 1). Der Einzelrich- ter am Bezirksgericht Höfe genehmigte mit Verfügung vom 16. Juli 2019 die Trennungsvereinbarung vom 15. Juli 2019 (Vi-act. KB 3). Am 12. Oktober 2021 reichte der Kläger beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Scheidungs- klage ein (Vi-act. A/I). An der Einigungsverhandlung vom 1. März 2022 aner- kannte die Beklagte den Scheidungsgrund, die Scheidungsfolgen blieben hin- gegen umstritten (Vi-act. D/1). Am 26. April 2022 reichte der Kläger die begrün- dete Klage ein (Vi-act. A/II). Mit Klageantwort vom 25. August 2022 stellte die Beklagte insbesondere die folgenden Anträge (Vi-act. A/III; Antrag 6.23 korrigiert in Vi-act. A/IV): 1.-5. […]
6. Auskunftsbegehren Es sei der Kläger zu verpflichten, unter Bestätigung der Vollstän- digkeit und der Unverändertheit, der Beklagten (u.a. gestützt auf Art. 170 ZGB) umfassend Auskunft über seine Einkommens- und Vermögenssituation zu geben. Er sei insbesondere zur Edition der folgenden Unterlagen zu verpflichten: 6.1. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuerer- klärung 2013 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen 6.2. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuerer- klärung 2014 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen 6.3. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuerer- klärung 2015 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen 6.4. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuerer- klärung 2016 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen 6.5. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuerer- klärung 2017 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen 6.6. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuerer- klärung 2018 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen
Kantonsgericht Schwyz 3 6.7. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuerer- klärung 2019 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen 6.8. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuerer- klärung 2020 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen 6.9. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuerer- klärung 2021 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen 6.10. Detaillierte Bankkontoauszüge sämtlicher Bankkonti vom 27. September 2013 bis 15. Juli 2019, die auf den Beklagten (recte: Kläger) lauten oder an denen er wirt- schaftlich berechtigt ist, bei der ________(Bank I), insb. der nachfolgenden Bankkonti:
- Nr. xx
- Nr. yy 6.11. Detaillierte Bankkontoauszüge sämtlicher Bankkonti vom 27. September 2013 bis 15. Juli 2019, die auf den Beklagten (recte: Kläger) lauten oder an denen er wirt- schaftlich berechtigt ist, bei der ________(Bank II), insb. der nachfolgenden Bankkonti:
- Nr. zz 6.12. Sämtliche Kreditkartenabrechnungen aller seiner Kredit- karten vom 27. September 2013 bis 15. Juli 2019; 6.13. Detaillierte Bankkontoauszüge sämtlicher Bankkonti und Angaben zu Tresorfächern, die auf den Beklagten (recte: Kläger) lauten oder an denen er wirtschaftlich be- rechtigt ist, vom 27. September 2013 bis 15. Juli 2019 bei der ________(Bank III), insb. zu
- Nr. aa - 6.14. Detaillierte Bankkontoauszüge sämtlicher Bankkonti, die auf den Beklagten (recte: Kläger) lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, vom 27. September 2013 bis 15. Juli 2019 bei der ________(Bank IV), insb. der nachfolgenden Bankkonti
- Nr. bb
- Tresorfach Nr. x 6.15. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2013 der E.________GmbH 6.16. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2014 der E.________GmbH 6.17. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2015 der E.________GmbH 6.18. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2016 der E.________GmbH 6.19. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2017 der E.________GmbH 6.20. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2018 der E.________GmbH
Kantonsgericht Schwyz 4 6.21. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2019 der E.________GmbH 6.22. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2021 der E.________GmbH 6.23. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2020 der E.________GmbH
7. […] Die Einzelrichterin hielt am 30. August 2022 prozessleitend insbesondere fest, dass das Auskunftsbegehren der Beklagten (Antrag Ziff. 6 der Klageantwort) ohne deren Gegenbericht als Stufenklage entgegengenommen werde (Vi-act. E/30, Ziffer 3). Mit Stellungnahme vom 21. November 2022 beantragte der Kläger, das Auskunftsbegehren der Beklagten sei vollumfänglich abzuwei- sen (Vi-act. A/V). In der Vorladung vom 19. April 2023 wurde das Thema der Hauptverhandlung aufgrund der Stufenklage auf das Auskunftsbegehren der Beklagten (Rechts- begehren Ziff. 6 der Klageantwort) beschränkt (Vi-act. E/48). An der Verhand- lung vom 4. Juli 2023 (Vi-act. D/2.2) ergänzte die Beklagte ihr Auskunftsbegeh- ren wie folgt (Vi-act. A/VI): 6.24. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2022 der E.________GmbH 6.25. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuerer- klärung 2022 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen Der Kläger beantragte die Abweisung auch der ergänzten Auskunftsbegehren (Vi-act. D/2.2, S. 2). In den Parteivorträgen hielten beide Parteien an ihren An- trägen fest. Mit Teil-Urteil vom 27. September 2023 erkannte die Einzelrichterin Folgendes (angef. Teil-Urteil):
1. Der Kläger wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, der Be- klagten Auskunft zu seinen Einkünften und seinem Vermögen zu erteilen durch Vorlage folgender Belege innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids:
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a) Steuererklärung 2022
b) detaillierte Bankkontoauszüge vom 27. September 2013 bis 15. Juli 2019 inkl. Belege über die Eröffnung und Sal- dierung des Kontos Nr. aa bei der ________(Bank III) (neu: ________(Bank V));
c) detaillierte Bankkontoauszüge vom 27. September 2013 bis 15. Juli 2019 inkl. Belege über die Eröffnung und Sal- dierung des Kontos Nr. bb bei der ________(Bank IV);
d) vollständige Jahresrechnungen der E.________GmbH für die Jahre 2013 bis 2017.
2. Die darüberhinausgehenden Anträge der Beklagten werden ab- gewiesen. 3.1 Die Gerichtskosten von CHF 1’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (CHF 500.00) auferlegt und vom Kostenvorschuss des Klägers von CHF 3’000.00 bezogen. 3.2 Die Beklagte hat dem Kläger unter dem Titel des Gerichtskos- tenersatzes CHF 500.00 zu bezahlen. 3.3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.-5. […] B. Dagegen erhob der Kläger bzw. Berufungsführer am 2. November 2023 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Es sei Dispositiv Ziffer 1. des angefochtenen Teil-Urteils der Ein- zelrichterin am Bezirksgericht Höfe ZEO 2021 72 vom
27. September 2023 aufzuheben und es seien auch die Aus- kunftsbegehren Rechtsbegehren Ziff. 6.13., 6.14., 6.15.-6.19. und 6.25. (Stufenklage) der Beklagten/Berufungsbeklagten vom
25. August 2022 und 4. Juli 2023 vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachver- halts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es seien Dispositiv Ziffern 3.1. bis 3.3. des angefochtenen Teil- Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe ZEO 2021 72 vom 27. September 2023 aufzuheben und es seien die vorin- stanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten/Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Kläger/Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich Mehrwert- steuer von 7.7 %) zu bezahlen.
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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer von 7.7 % und ab 01.01.2024 von 8.1 %) zulasten der Beklagten/Berufungsklägerin [recte: Berufungsbeklagten] auch für das vorliegende Berufungsverfahren. Die Beklagte bzw. Berufungsgegnerin beantragte mit der Berufungsantwort vom 23. November 2023 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers (KG-act. 9). Der Berufungsführer reichte am 8. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein (KG-act. 11). und in Erwägung:
1. Angefochten ist die Gutheissung der Auskunftsanträge der Berufungs- gegnerin betreffend die Steuererklärung 2022 (Antrag Ziffer 6.25), die Konto- auszüge bei der ________(Bank III) (Antrag Ziffer 6.13), die Kontoauszüge bei der ________(Bank IV) (Antrag Ziffer 6.14) und die Jahresrechnungen der E.________GmbH 2013 bis 2017 (Anträge Ziffern 6.15-6.19; angef. Teil-Urteil, Dispositivziffer 1; KG-act. 1, Antrag Ziffer 1). Gegenstand der Berufung sind auch die erstinstanzlichen Kostenfolgen (angef. Teil-Urteil, Dispositivziffer 3.1-3.3; KG-act. 1, Antrag Ziffer 2). Die Abweisung der übrigen Auskunftsan- träge (angef. Teil-Urteil, Dispositivziffer 2) erwuchs unangefochten in Rechts- kraft.
2. Der Berufungsführer rügt zunächst, die Vorinstanz lasse in Erwägung 3.2 des angefochtenen Urteils seine Stellungnahme zu den Aus- führungen der Berufungsgegnerin ausser Acht (KG-act. 1, S. 6 f., Ziff. 15).
Kantonsgericht Schwyz 7 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht ange- fochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2. m.H.). Die Vorinstanz hielt in der monierten Erwägung fest, dass im Scheidungsver- fahren der nacheheliche Unterhalt und das Güterrecht umstritten seien, und fasste die grundsätzlichen Ausführungen der Berufungsgegnerin zu ihrem Aus- kunftsanspruch zusammen (angef. Teil-Urteil, E. 3.2). Es handelt sich demnach um eine kurze Darstellung der Begründung der behauptungs- und beweisbe- lasteten Partei. Die Überlegungen der Vorinstanz, die zu ihrem Entscheid führ- ten, sind erst den darauffolgenden Erwägungen zu entnehmen. Dass diese keine sachgerechte Anfechtung ermöglichten, macht der Berufungsführer nicht geltend. Er zitiert in der Berufung lediglich seine vorinstanzliche Stellungnahme (KG-act. 1, S. 6 f., Ziff. 15), ohne zu rügen, inwiefern die Vorinstanz mit ihren – ohnehin erst in den nachfolgenden Erwägungen dargelegten – Überlegungen das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 15).
3. Wird das Auskunftsbegehren im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt oder das Güterrecht gestellt, für die der Verhandlungsgrundsatz zur Anwen- dung kommt (Art. 277 Abs. 1 ZPO), so gilt dieser Grundsatz auch für das Aus- kunftsbegehren (Maier/Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 170 ZGB N 18 mit Verweis auf BGer 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 4b). Wird das Auskunftsbegehren
Kantonsgericht Schwyz 8 im Scheidungsverfahren gestellt, so ist dieses im ordentlichen Verfahren zu be- handeln, auch wenn das Verfahren vorerst im Sinne von Art. 125 ZPO auf die Frage der Auskunftserteilung beschränkt wird (Maier/Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 18b; vgl. Maier, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Pra- xis, Auflösung des ordentlichen Güterstandes bei Scheidung – mit Fallbeispie- len, 2024, N 351). Die antragstellende Partei muss dabei den strikten Beweis erbringen, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche sie Auskunft benötigt (Frage des Rechtsschutzinteresses) und weshalb sie zur Geltendmachung die- ser Ansprüche auf die Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht). Scheitert das Auskunftsbe- gehren bereits am Rechtsschutzinteresse, weil z.B. das Begehren aus blosser Neugier gestellt wird oder die auskunftsersuchende Partei sich die Informatio- nen auch selber beschaffen könnte, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Maier/Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 20), weil es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt (Maier, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, Auflösung des ordentlichen Güterstandes bei Scheidung – mit Fall- beispielen, 2024, N 310). Kommt das Gericht hingegen nach einer materiellen Beurteilung zum Schluss, dass keine Auskunft zu erteilen ist, ist das Begehren abzuweisen (Maier/Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 20). Das Rechtsschut- zinteresse ist demnach abzugrenzen von der Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Vorb. zu Art. 175-179 ZGB N 4d).
4. Zur Frage des Rechtsschutzinteresses erwog die Vorinstanz, die Aus- führungen des Berufungsführers, der Berufungsgegnerin fehle das Rechts- schutzinteresse bereits deshalb, weil sie seine Büroräumlichkeiten und seinen Computer durchsucht und die entsprechenden Unterlagen bereits an sich ge- nommen habe, seien nicht zu hören, weil er selber nicht substantiiert vorbringe, welche konkreten Belege die Berufungsgegnerin mitgenommen haben solle und dass diese vollständig seien. Ausserdem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungsgegnerin in Kenntnis sämtlicher relevanter Belege am Auskunftsbegehren festhalten würde (angef. Teil-Urteil, E. 3.3).
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a) Der Berufungsführer macht zunächst geltend, er habe erstinstanzlich ausgeführt, dass ihn die Berufungsgegnerin vor dem Auskunftsbegehren nicht aufgefordert habe, ihr die aufgelisteten Unterlagen zu übergeben. Damit könne sie nicht behaupten, er verweigere die Auskunft (KG-act. 1, S. 6, Ziff. 15). Zu- dem habe er dargelegt, dass die Berufungsgegnerin mit dem pauschalen Ver- weis auf ein Nachsteuerverfahren ihr Auskunftsbegehren nicht genügend be- gründen könne. Er habe ausgeführt, welche Unterlagen die Berufungsgegnerin ohne seine Einwilligung behändigt habe und weshalb sich daraus ergebe, dass sie über seine finanzielle Situation vollumfänglich informiert sei. Er habe eben- falls dargelegt, dass die Berufungsgegnerin alles daransetze, das Scheidungs- verfahren in die Länge zu ziehen und dass das Auskunftsbegehren seiner Schikane diene. Die Berufungsgegnerin habe deshalb kein Rechtsschutzinter- esse auf Auskunftserteilung (KG-act. 1, S. 6-9, Ziff. 15 ff.).
b) Art. 170 ZGB sieht eine umfassende Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vor. Während eines gerichtlichen Verfahrens trifft die Parteien eine erhöhte Pflicht, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung des Getrenntlebens und der Scheidungsfolgen massge- benden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen (BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 3.3; Maier, Güterrechtliche Ausein- andersetzung in der Praxis, Auflösung des ordentlichen Güterstandes bei Scheidung – mit Fallbeispielen, 2024, N 296; Maier/Vetterli, a.a.O., Vorb. zu Art. 175-179 ZGB N 4). Eine vorhergehende, aussergerichtliche Aufforderung zur Auskunftserteilung wird für die Geltendmachung des Anspruchs nicht vorausgesetzt. Der Berufungsführer ist demnach verpflichtet, die im vorliegen- den Verfahren beantragten Auskünfte zu erteilen, soweit ein Rechtsschutzinter- esse besteht und die verlangten Dokumente zur Beurteilung der Hauptan- sprüche erforderlich sind.
c) Zur Begründung des Auskunftsbegehrens hielt die Berufungsgegnerin vorinstanzlich fest, die Rechtsbegehren zu den vermögensrechtlichen Schei- dungsfolgen seien zu beziffern. Sie verfüge über keine Kenntnisse der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers, weil dieser sämtliche Auskünfte
Kantonsgericht Schwyz 10 verweigere und während des Zusammenlebens alleine für die finanziellen Be- lange zuständig gewesen sei. Zudem habe sich der Berufungsführer im Juni 2018 einem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren unterziehen müssen, weshalb die zu edierenden Unterlagen zur Ermittlung der korrekten Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse unerlässlich seien (Vi-act. A/III, S. 6, Ziff. 1 ff.). aa) Sowohl das Einkommen als auch das Vermögen sind wesentliche Krite- rien für die Festlegung der im Hauptverfahren betreffend Ehescheidung von der Berufungsgegnerin beantragten Verpflichtung des Berufungsführers zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB; Vi-act. A/III, An- träge Ziff. 3). Sodann beantragte die Berufungsgegnerin die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung und infolgedessen die Verpflichtung des Berufungsführers zur Bezahlung eines güterrechtlichen Ausgleichsbetrags (Vi-act. A/III, Anträge Ziff. 4), zu dessen Bezifferung sie ebenfalls Kenntnis über das Vermögen des Berufungsführers haben muss. Insofern hat die Berufungs- gegnerin grundsätzlich ein schützenswertes Rechtsschutzinteresse an der Aus- kunftserteilung betreffend das Einkommen und das Vermögen des Berufungs- führers. bb) Sowohl die Steuererklärung 2022 des Berufungsführers (Antrag Ziffer 6.25) als auch die Auszüge seiner Bankkonti (Anträge Ziffern 6.13 und 6.14) sind grundsätzlich dazu geeignet, das Einkommen und das Vermögen des Berufungsführers zu belegen. Sodann ist der Berufungsführer alleiniger Gesell- schafter und Geschäftsführer der E.________GmbH (Vi-act. A/VI, S. 2; unbe- stritten: Vi-act. D/2.2, S. 2, Ziff. 3). Wenn eine Partei eine juristische Person wirtschaftlich beherrscht und gleichzeitig von dieser einen Lohn bezieht, so stellt sich die Frage, ob zur Ermittlung des Einkommens auch der Gewinn der Unter- nehmung zu berücksichtigen ist (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 731). Die Jahresrechnungen der E.________GmbH sind folglich grundsätzlich geeignet, das Einkommen des Berufungsführers zu belegen. Der Berufungsführer rügt zweitinstanzlich, dass die Berufungsgegnerin kein Rechtsschutzinteresse an den Jahresrechnungen
Kantonsgericht Schwyz 11 habe, weil es sich bei der E.________GmbH um sein Eigengut handle (KG-act. 1, S. 14 f., Ziff. 31 ff.). Die Behauptung, die Unternehmung stehe in seinem Eigengut, brachte der Berufungsführer erstmals an der Hauptverhand- lung, im ersten Parteivortrag, vor (Vi-act. D/2.2, S. 9). Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbe- schränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Dabei bedeutet „zu Be- ginn“ der Hauptverhandlung, dass die Noven vor den ersten Parteivorträgen gemäss Art. 228 ZPO in einem Tatsachenvortrag eingebracht werden müssen (BGE 147 III 475 E. 2.3.3.6). Danach sind unechte Noven, die bereits vor Ab- schluss des Schriftenwechsels oder der Instruktionsverhandlung entstanden, nur noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Partei, die Noven einbringen will, hat deren Zulässigkeit zu begründen (vgl. Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2017, N 167). Der Berufungsführer begrün- dete mit keinem Wort, weshalb es ihm nicht zumutbar war, spätestens in seinem Tatsachenvortrag zu behaupten, dass es sich bei der E.________GmbH um sein Eigengut handle. Die entsprechenden Behauptungen sind demnach un- zulässige Noven, die nicht berücksichtigt werden können. Folglich handelt es sich beim Einwand im Berufungsverfahren, dass der Berufungsgegnerin zu- folge Eigenguts an einem Rechtsschutzinteresse für die Jahresrechnungen der E.________GmbH fehle, um eine Behauptung, die zweitinstanzlich erstmals vorgebracht wurde. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungs- verfahren nur berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Der Berufungsführer begründete auch zweitinstanzlich die novenrechtliche Zulässigkeit seiner Ausführungen be- treffend die Eigengutsqualität seiner Unternehmung in keiner Weise. Auch zwei- tinstanzlich handelt es sich um unzulässige Noven, die unberücksichtigt zu blei-
Kantonsgericht Schwyz 12 ben haben. Demzufolge ist der Berufungsgegnerin grundsätzlich ein Rechts- schutzinteresse an ihren Auskunftsanträgen betreffend die Jahresrechnungen der E.________GmbH zuzugestehen.
d) In der Klageantwort behauptete die Berufungsgegnerin, der Berufungs- führer habe sich aufgrund unterlassener Deklaration von diversen Einkom- mens- und Vermögenswerten in den Steuererklärungen 2009 bis 2013 im Juni 2018 einem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren unterziehen müssen. Auch aus diesem Grund seien die zur Edition beantragten Unterlagen zur Er- mittlung der korrekten Einkommens- und Vermögenswerte des Berufungsfüh- rers unerlässlich (Vi-act. A/III, S. 6, Ziff. 3). Dem entgegnete der Berufungsfüh- rer, mit dem pauschalen Verweis auf das Nachsteuerverfahren könne die Beru- fungsgegnerin ihr Auskunftsbegehren nicht rechtsgenügend begründen. Über- dies habe dieses Verfahren grösstenteils den vorehelichen Zeitraum erfasst und sei längst abgeschlossen. Die Berufungsgegnerin wolle ihn nur in ein schlech- tes Licht rücken. Schliesslich habe sie im Eheschutzverfahren ausgeführt, dass sie in dieses Verfahren miteinbezogen worden und bestens informiert sei. Der Berufungsgegnerin fehle es demnach an einem Rechtsschutzinteresse (Vi-act. A/V, S. 4, Ziff. 8). Die Berufungsgegnerin äusserte sich hierzu in der Folge nicht mehr. Wie bereits erwähnt, hat die um Auskunft ersuchende Partei zu beweisen, wozu und weshalb sie die beantragten Auskünfte benötigt (vgl. Art. 8 ZGB). Geht es der um Auskunft ersuchenden Partei darum, Irregu- laritäten festzustellen, hat sie solche anhand von Indizien glaubhaft zu machen (BGer 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3). Die Berufungsgegnerin begrün- dete nicht, inwiefern das Nachsteuerverfahren Auswirkungen auf die Unter- halts- und güterrechtliche Berechnung haben könnte. Insbesondere bestehen keine Hinweise, dass auch in den letzten, für die Unterhaltsberechnung mass- gebenden Jahren (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistik- handbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 721; Spycher/Hausheer, in: Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 1 N 48) bzw. im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung während der Ehe (Heirat am 27. September 2013: Vi-act. KB 2; vgl. Art. 204 ff. ZGB) steuerrele- vante Angaben nicht richtig deklariert wurden. Dies schadet jedoch insofern
Kantonsgericht Schwyz 13 nicht, als die Berufungsgegnerin weitere Gründe für die beantragten Auskünfte aufführte.
e) In der Stellungnahme vom 21. November 2022 machte der Berufungs- führer geltend, aus der Tatsache, dass die Berufungsgegnerin mehrfach finan- zielle Unterlagen des Berufungsführers eingereicht habe, zu denen sie nach ihrer Darstellung gerade keinen Zugang gehabt haben wolle, ergebe sich, dass sie über seine finanziellen Verhältnisse bereits informiert sei. Die Berufungs- gegnerin habe sich umfangreiche Unterlagen ohne sein Wissen behändigt und sein Büro verwüstet, was mit Bildern nachgewiesen werde. Die Berufungsgeg- nerin habe sich ohne sein Wissen und ohne seine Einwilligung Zugang zu sei- nem Computer im Büro verschafft. Er gehe davon aus, dass sie seine Festplatte kopiert habe. Im Ehescheidungsverfahren habe die Berufungsgegnerin zum Beispiel die zehn Beilagen eingereicht, die der Berufungsführer auf S. 5 in Ziff. 10 seiner Stellungnahme vom 21. November 2022 zitierte. Den Kontoaus- zug seines Privatkontos bei der ________(Bank I), den die Berufungsgegnerin im Massnahmenverfahren eingereicht habe, habe er auf seinem Computer auf- bewahrt. Die Berufungsgegnerin habe diesen offensichtlich ohne sein Wissen und ohne seine Einwilligung behändigt (Vi-act. A/V, S. 4 f., Ziff. 9 ff.). Die Beru- fungsgegnerin wendete ein, sie habe lediglich einzelne Seiten von mehrseitigen Dokumenten, die sich in Ordnern und Ablagesystemen befunden hätten, während des Zusammenlebens im gemeinsam genutzten Büro fotografiert. Die Dokumente habe sie nicht physisch an sich genommen. Sie habe keinen Zu- gang zu seinem Computer gehabt und sich diesen auch nicht verschafft (Vi-act. A/VI, S. 4 f., Ziff. 16 ff.). Dass sie die zehn vom Berufungsführer zitierten Beilagen eingereicht habe, bestritt die Berufungsgegnerin nicht. In der Folge blieb aber umstritten, ob sie nur über einzelne Unterlagen bzw. einzelne Seiten von mehrseitigen Dokumenten verfüge und ob sie nur Fotografien erstellt habe (Vi-act. D/2.2, S. 4). Bei den eingereichten Spesenabrechnungen (Vi-act. BB 7) ist erkennbar, dass es sich zumeist um Fotos von Dokumenten handelt, die in einem Ordner abge- legt sind, wobei der Bügel des Ordners sichtbar ist. Ebenso ist die beklagtische
Kantonsgericht Schwyz 14 Beilage 8 ein Foto des Schreibens der ________(Bank IV) vom
5. September 2018 (Vi-act. BB 8). Bei den übrigen zitierten Dokumenten könnte es sich auch um Fotokopien handeln (Vi-act. BB 9-17). Die Behauptung der Be- rufungsgegnerin, sie habe nur einzelne Dokumente fotografiert, ist jedenfalls nicht unglaubhaft. Fest steht, dass die Berufungsgegnerin keine Auszüge der Steuererklärung 2022 des Berufungsführers (Auskunftsantrag Ziffer 6.25) oder von Jahresrechnungen der E.________GmbH (Auskunftsantrag Ziffern 6.15-6.19) einreichte. Dass sie über diese oder Auszüge davon verfügt, be- hauptete der Berufungsführer nicht. Das Schreiben der ________(Bank III) be- treffend Tresorfach-Rechnung vom 5. Januar 2015 (Vi-act. BB 16) und der Kontoauszug der ________(Bank III) vom 31. Dezember 2014 (Vi-act. BB 17) sind lediglich einzelne, ältere Dokumente zu diesem Konto. Auch zum ________(Bank IV) Konto liegt nur ein einzelnes Schreiben vom 5. September 2018 in den Akten (Vi-act. BB 8). Die Berufungsgegnerin beantragt die Edition von detaillierten Kontoauszügen vom 27. September 2013 bis am 15. Juli 2019 (Vi-act. A/III, Antrag Ziffern 6.13 und 6.14). Dass sie über solche verfügt, be- hauptete der Berufungsführer nicht. Die pauschale Behauptung, aufgrund der von der Berufungsgegnerin eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass sie (umfassend) Kenntnis über seine finanziellen Verhältnisse habe, überzeugt nicht.
f) Schliesslich machte der Berufungsführer im Hinblick auf die verlangten Bankkontoauszüge geltend, die Berufungsgegnerin lege nicht dar, welchen scheidungsrechtlichen Anspruch sie damit geltend machen wolle. Es gehe ihr offensichtlich einzig darum, das Scheidungsverfahren vorab völlig unverhältnis- mässig aufzublähen und ihn zu schikanieren (Vi-act. A/V, S. 6, Ziff. 16). Die Be- rufungsgegnerin bestritt, dass es sich bei den Auskunftsbegehren um eine Schi- kane handle (Vi-act. A/VI, S. 7, Ziff. 31). Die Schikane ist eine Form des Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Eine solche liegt vor, wenn das Interesse, das durch die Aus- übung des beanspruchten Rechts geschützt werden soll, fehlt oder von nur ge- ringer Schutzwürdigkeit ist. Darunter fällt auch die trölerische Prozessführung,
Kantonsgericht Schwyz 15 d.h. die Erhebung einer offensichtlich aussichtslosen Klage einzig zum Zweck, eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen. Wer einen Rechtsmiss- brauch behauptet, trägt die Beweislast für die besonderen Umstände, die den Rechtsmissbrauch begründen (Lehmann/Honsell, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 32, 34, 39, 74). Wie bereits erwähnt, hat die Berufungsgegnerin im Hinblick auf die Unterhalts- berechnung und die güterrechtliche Auseinandersetzung ein schutzwürdiges Interesse an der Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungsführers. Zudem bezeichnete sie die herauszugebenden Unterla- gen, wobei es sich um Belege handelt, die grundsätzlich geeignet sind, die finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers zu belegen. Insofern erscheinen die Auskunftsbegehren nicht bereits zum Vorneherein aussichtslos. Demzu- folge sind die Anträge nicht geradezu schikanös.
5. Im Folgenden sind der Inhalt und der Umfang der Auskunftspflicht für die noch strittigen Anträge zu bestimmen.
a) Zur Edition der Steuererklärung 2022 mit sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen (Auskunftsantrag Ziffer 6.25) erwog die Vorinstanz, die Berufungsgeg- nerin habe (im Hinblick auf die Anträge zu den Steuererklärungen verschiede- ner Jahre) einzig in Bezug auf die Steuererklärung 2022 ein Rechtsschutzinter- esse. Um ihre nachehelichen Unterhaltsansprüche beurteilen und beziffern zu können, sei sie darauf angewiesen, vollständige Auskünfte über die aktuellste Vermögenssituation des Berufungsführers zu erhalten (angef. Teil-Urteil, E. 3.3a). Der Berufungsführer rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er aus- geführt habe, die Steuererklärung 2022 sei noch nicht erstellt worden, was von der Berufungsgegnerin nicht bestritten worden sei. Die Steuererklärung werde jeweils per Ende Jahr durch ein Treuhandbüro erstellt. Es sei ihm nicht möglich, die Steuererklärung 2022 innert 30 Tagen einzureichen (KG-act. 1, S. 9,
Kantonsgericht Schwyz 16 Ziff. 21; vgl. Vi-act. D/2.2, S. 2, Ziff. 3). Damit rügt er nicht den Inhalt oder den Umfang der Auskunftspflicht, sondern lediglich die Frist, bis zu der die Auskunft zu erteilen bzw. die Steuererklärung 2022 zu edieren ist. Inzwischen sollte die Steuererklärung 2022 auch gemäss den Ausführungen des Berufungsführers erstellt sein, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
b) Zu den Kontoauszügen bei der ________(Bank III) (Auskunftsantrag Ziffer 6.13) erwog die Vorinstanz, dieses Konto sei in der Steuererklärung 2013 aus nicht ersichtlichen und vom Berufungsführer nicht vorgebrachten Gründen nicht aufgeführt. Zudem habe der Berufungsführer die Ausführungen der Beru- fungsgegnerin nicht (substantiiert) bestritten. Um ihre Ansprüche aus Güter- recht beurteilen und beziffern zu können, sei die Berufungsgegnerin darauf an- gewiesen, vollständige Auskünfte über die Vermögenssituation des Berufungs- führers im Zeitpunkt der Eheschliessung sowie der Auflösung des Güterstandes zu erhalten. Schliesslich könnten sich aus den Belegen Hinweise auf allfällige Transaktionen auf weitere bisher nicht deklarierte Konti ergeben (angef. Teil- Urteil, E. 3.3b, S. 12). aa) Der Berufungsführer rügt, die Berufungsgegnerin habe das Auskunfts- begehren separat begründet und er habe aufforderungsgemäss zu dieser Be- gründung der Stufenklage Stellung genommen. In der Begründung zum Aus- kunftsbegehren finde sich keine Begründung zu einem Sparkonto bei der ________(Bank III). An der Hauptverhandlung habe die Berufungsgegnerin die Ziffer 11 ihres Tatsachenvortrages nicht vorgetragen. Indem die Vorinstanz auf die Begründung in der Klageantwort, zu der er noch nicht habe Stellung nehmen können, abstelle, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (KG-act. 1, S. 13, Ziff. 29). Im ersten materiellen Teil der Klageantwort begründete die Berufungsgegnerin zunächst unter der römischen Ziffer I die Auskunftsbegehren (Vi-act. A/III, S. 6-8). Diesem Abschnitt sind effektiv keine Ausführungen zu einem ________(Bank III) zu entnehmen. Die Einzelrichterin nahm das Auskunftsbe-
Kantonsgericht Schwyz 17 gehren als Stufenklage entgegen und gewährte dem Berufungsführer Gelegen- heit, dazu Stellung zu nehmen (Vi-act. E/30). Weil die Vorinstanz das Verfahren auf die Auskunftsbegehren beschränkte, können die Ausführungen der Beru- fungsgegnerin zum Sparkonto des Berufungsführers bei der ________(Bank III), die sie im zweiten Teil der Klageantwort unter der römischen Ziffer II im Rahmen der „zifferndeckungsgleichen Beantwortung der Klageschrift“ unter dem Titel „Güterrecht“ machte (Vi-act. A/III, S. 33 f., Ziff. 103), nicht berücksich- tigt werden. Der Berufungsführer hielt in seiner Stellungnahme einleitend fest, er nehme zum Auskunftsbegehren Stellung und behalte sich die Stellungnahme zur Klageantwort für die Replik nach dem Teilurteil zur Stufenklage vor (Vi-act. A/V, S. 2 f., Ziff. 2 ff.). An der Hauptverhandlung trug die Berufungsgeg- nerin Ziffer 11 des schriftlich eingereichten Tatsachenvortrags (Vi-act. A/VI, S. 4), worin sie sich zum ________(Bank III) äusserte, nicht vor (Vi-act. D/2.2, S. 2). Ihren ersten Parteivortrag (Vi-act. A/VI, zweite Rechtsschrift) ergänzte sie folgendermassen (Vi-act. D/2.2, S. 6): „… Am 31. Dezember 2014 lautete auf den Kläger ein Sparkonto mit IBAN/Konto-Nr. Nr. aa, welches am
31. Dezember 2013 ein Guthaben von CHF 421.95 auswies (BB 17). Auch die- ses Konto findet sich weder in der Klageschrift noch in den klägerischen Beila- gen, insbesondere nicht in der Steuererklärung 2013 (KB 31). Weiter verfügte der Kläger während der Ehe über ein Tresorfach mit der Nr. x bei der ________(Bank III) (vgl. Klageantwort, Rz. 103; BB 16), welches der Kläger nicht deklarierte. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlegte und Vermögenswerte unterschlug…“. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um Tatsachen, welche die Berufungsgegnerin weder in der Klageantwort noch im Tatsachenvortrag zu Beginn der Hauptverhandlung er- wähnte und damit erst nach dem Fall der Novenschranke vortrug (vgl. bereits oben E. 4c/bb). Die Berufungsgegnerin begründete die Zulässigkeit ihrer nachträglichen Behauptungen zum ________(Bank III) mit keinem Wort, wes- halb die entsprechenden Ausführungen als unzulässige Noven gelten, welche die Vorinstanz nicht hätte berücksichtigen dürfen. Weil die Berufungsgegnerin abgesehen davon ihr Auskunftsgesuch betreffend das ________(Bank III) nicht
Kantonsgericht Schwyz 18 begründete, ist dieser Antrag in teilweiser Gutheissung der Berufung abzuwei- sen. bb) Demzufolge erübrigt es sich zu beurteilen, ob die Berufungsgegnerin den von ihr eingereichten Kontoauszug vom 31. Dezember 2014 ohne Wissen und ohne Einwilligung des Berufungsführers, d.h. rechtswidrig, beschaffte (vgl. die Behauptung des Berufungsführers: KG-act. 1, S. 13 f., Ziff. 29).
c) Betreffend das ________(Bank IV) macht der Berufungsführer geltend, er habe bestritten, dessen Inhaber zu sein. Beim Namen auf dem von der Be- rufungsgegnerin eingereichten Beleg handle es sich um seinen Vater. Die Be- rufungsgegnerin habe nicht nachgewiesen, dass das Konto ihm gehöre (KG-act. 1, S. 10 f., Ziff. 24). aa) Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) obliegt es den Parteien, die Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren stützen, darzulegen (Behauptungs- und Substantiierungslast). Was nicht behauptet wird, ist für das Gericht inexistent (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2016, Art. 55 ZPO N 12). Die Behauptungslast trägt, soweit das Gesetz keine besondere Regelung vorsieht, diejenige Partei, welche aus der zu behauptenden Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Demnach hat diejenige Partei, die einen Anspruch geltend macht, die Voraussetzungen für dessen Ent- stehung zu behaupten und zu beweisen (sog. rechtserzeugende Tatsachen; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 255). In der Regel liegt die Be- hauptungs- und Beweislast für rechtserzeugende Tatsachen also bei der kla- genden Partei (Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 4. A. 2024, N 468). Sodann haben die Parteien ihre Tatsachen- behauptungen in den Rechtsschriften bzw. in den mündlichen Parteivorträgen vorzubringen. Lediglich was die Partei schriftlich oder mündlich vorträgt, gehört zum Behauptungsfundament; Beilagen sind blosse Beweismittel (Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2. A. 2016, Art. 55 ZPO N 26). Vorliegend trägt die Berufungsgegnerin
Kantonsgericht Schwyz 19 als gesuchstellende Partei die Beweislast für die Tatsachenbehauptung, dass das ________(Bank IV) dem Berufungsführer zuzuschreiben sei. bb) Die Berufungsgegnerin behauptete im Tatsachenvortrag an der Haupt- verhandlung, sie habe im Rahmen der Ausführungen zum Güterrecht mit der Klageantwort belegt, dass der Berufungsführer mutmasslich Inhaber des ________(Bank IV) Kontos sei. Sie verwies auf ein beigelegtes Foto der Bank- karte (recte: Foto des Schreibens der ________(Bank IV) vom 5. September 2018 mit ________(Bank IV) in Vi-act. BB 8), lautend auf F.________ (Vi-act. A/VI, S. 3, Ziff. 5). Der Berufungsführer entgegnete im Tatsachenvor- trag an der Hauptverhandlung, bei F.________ auf diesem Ausweis (recte: Vi-act. BB 8) handle es sich um seinen Vater. Er (der Berufungsführer) habe kein Konto bei der ________(Bank IV). Das sei ein Konto seines Vaters. Der Beleg datiere vom 5. September 2018, also vor Versterben des Vaters und die- ses Konto sei dann saldiert worden (Vi-act. D/2.2, S. 3, Zu Ziff. 4 f.). Die Beru- fungsgegnerin brachte daraufhin im ersten Parteivortrag vor, die Saldierung des angeblich vom Vater stammenden Kontos finde sich nicht in den Belegen wie- der. Es gebe keinen Beweis dafür, dass die ________(Bank IV) Karte auf den Vater des Berufungsführers laute und wohin die Gelder nach der Saldierung transferiert worden seien (Vi-act. D/2.2, S. 6). Demzufolge war umstritten, ob der Berufungsführer Inhaber des ________(Bank IV) Kontos war. Seine Be- hauptung, der Name auf dem Schreiben und auf der Karte sei derjenige seines Vaters, bestritt die Berufungsgegnerin nicht. Die beweisbelastete Berufungs- gegnerin hätte deshalb ihre Behauptung, der Berufungsführer sei Inhaber die- ses Kontos, näher substantiieren und beweisen müssen, was sie aber nicht tat. Ist nicht bewiesen, dass das Konto dem Berufungsführer zuzuschreiben ist, kann das betreffende Auskunftsbegehren nicht dazu geeignet sein, das Ein- kommen oder Vermögen des Berufungsführers zu belegen. Folglich ist der An- trag Ziffer 6.14 abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu beurteilen, ob die vom Berufungsführer in der Berufung neu vorgebrachten Behauptungen und neu eingereichten Beweise betreffend das ________(Bank IV) Konto (KG-act. 1, S. 11 f., Ziff. 26) novenrechtlich zulässig wären (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).
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d) Zu den Anträgen betreffend Edition der Jahresrechnungen der E.________GmbH für die Jahre 2013 bis 2017 (Auskunftsanträge Ziffern 6.15 bis 6.19) erwog die Vorinstanz, um ihre güterrechtlichen Ansprüche beurteilen und beziffern zu können, sei die Berufungsgegnerin auf vollständige Auskünfte zur Vermögenssituation des Berufungsführers im Zeitpunkt der Eheschliessung am 27. September 2013 angewiesen, womit ein Rechtsschutzinteresse an der noch nicht im Recht liegenden Jahresrechnung 2013 bestehe. Sodann seien Erträge aus dem Eigengut der Errungenschaft eines Ehegatten zuzuweisen. Zudem könnten zurückbehaltene Gewinne in einer Eigengutsunternehmung eine Investition der Errungenschaft in die Eigengutsunternehmung bedeuten. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes, insbesondere der Qualifikation und Beurteilung allfälliger zurückbehaltener Gewinne im Unternehmen und daraus folgend um ihre güterrechtlichen Ansprüche beurteilen und beziffern zu können, sei die Berufungsgegnerin auf vollständige Auskünfte über den Geschäftsgang der E.________GmbH angewiesen, sodass auch die Anträge betreffend die Jahresrechnungen 2014 bis 2017 gutzuheissen seien (angef. Teil-Urteil, E. 3.3c, S. 14). Der Berufungsführer macht geltend, weil die E.________GmbH unbestrittener- massen sein Eigengut sei, fehle der Berufungsgegnerin ein Rechtsschutzinter- esse für die Einsicht in die Jahresrechnung 2013. Aus der Jahresrechnung 2013, die per 31. Dezember erfolgt sei, lasse sich auch nicht die Vermögenssi- tuation im Zeitpunkt der Eheschliessung am 27. September 2013 entnehmen. Sodann habe die Berufungsgegnerin nicht dargelegt, inwiefern sich aus den ihr bekannten Jahresrechnungen 2018 und 2019 Anhaltspunkte für zurückbehal- tene Gewinne ergeben würden. Damit habe sie ihr Auskunftsbegehren für die weiteren Jahre 2014 bis 2017 nicht rechtsgenügend substantiiert (KG-act. 1, S. 14 f., Ziff. 31 und 34 f.). aa) Wie bereits erwähnt (siehe oben E. 4c/bb), erfolgten die Behauptungen des Berufungsführers zur Eigengutszuweisung der E.________GmbH noven- rechtlich verspätet, sodass sie unberücksichtigt zu bleiben haben.
Kantonsgericht Schwyz 21 bb) Die Berufungsgegnerin begründete in der Klageantwort ihren Antrag zur Edition der Jahresrechnungen der E.________GmbH nicht. Sie machte ledig- lich geltend, sie habe keine Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers und dieser habe sich einem Nachsteuer- und Hinterziehungs- verfahren unterziehen müssen (Vi-act. A/III, S. 6, Ziff. 2 f.). Weil die Vorinstanz das Verfahren auf die Auskunftsbegehren beschränkte, können die Ausführun- gen der Berufungsgegnerin zur E.________GmbH, die sie im Rahmen der Be- gründung zum Güterrecht anfügte (Vi-act. A/III, S. 24, Ziff. 71 ff.), nicht berück- sichtigt werden. Der Berufungsführer bestritt, dass die Berufungsgegnerin ein Rechtsschutzinteresse an den Jahresrechnungen habe (Vi-act. A/V, S. 6 f., Ziff. 17), weshalb es der Berufungsgegnerin oblag, ihren Anspruch substantiiert zu behaupten. Im Tatsachenvortrag an der Hauptverhandlung brachte die Berufungsgegnerin zunächst im Zusammenhang mit der Erweiterung des Aus- kunftsbegehrens vor, sie sei auf die Edition der beantragten Unterlagen ange- wiesen, weil sie diese zur Begründung und Bezifferung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs benötige. Mithin sei sie auf die Jahresrechnung 2022 der E.________GmbH, bei welcher der Berufungsführer Alleingesellschafter und Geschäftsführer sei, zur Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes sowie Gewinns zur Ermittlung des Einkommens des Berufungsführers angewiesen (Vi-act. A/VI, S. 2). Abschliessend wiederholte die Berufungsgegnerin, die Edition der Jahresrechnungen werde zur Ermittlung des tatsächlichen Umsat- zes sowie Gewinns zur Ermittlung des Einkommens des Berufungsführers be- antragt, die für die Substantiierung und Bezifferung des nachehelichen Unter- haltsanspruchs sowie zur Ermittlung des Unternehmenswertes, der zurückbe- haltenen Gewinne im Unternehmen und der Wertsteigerung per Stichtag zur Bezifferung und Substantiierung des güterrechtlichen Anspruchs benötigt wür- den. Des Weiteren fügte die Berufungsgegnerin an, sie benötige die Jahres- rechnungen unter anderem zur Ermittlung der zurückbehaltenen Gewinne im Unternehmen und zur Ermittlung des Bestandes der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse des Berufungsführers „per Stichtag“ (Vi-act. A/VI, S. 6 f., Ziff. 28 f.).
Kantonsgericht Schwyz 22 cc) Bei der Beurteilung des für die Berechnung des Ehegattenunterhalts massgebenden Einkommens kann es sich bei einer Person, die eine Unterneh- mung wirtschaftlich beherrscht, wie bereits erwähnt, rechtfertigen, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur anhand des Lohns, sondern unter Ein- bezug ihres Anteils am Gewinn zu bestimmen (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 737). Geht es der um Auskunft ersuchenden Partei darum, Irregularitäten festzustellen, hat sie solche anhand von Indizien glaubhaft zu machen (BGer 5A_939/2022 vom
6. Juni 2023 E. 3.3). Die Berufungsgegnerin machte keine Hinweise geltend, die nahelegen würden, dass zur Bestimmung des Einkommens des Berufungs- führers nicht (nur) auf dessen Lohn, sondern (auch) auf den Gewinn seiner Un- ternehmung abzustellen wäre, wie beispielsweise ein auffallend tiefer Lohn oder eine Reduktion des Lohns gegenüber dem Zeitraum vor der Trennung bzw. Scheidung (vgl. Spycher/Hausheer, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 1 N 50). Insbesondere behauptete die Beru- fungsgegnerin keine Indizien, wonach Gewinne in der Unternehmung zurück- behalten anstatt als Einkommen ausbezahlt worden sein sollen. Der pauschale Verweis auf das vor der Eheschliessung durchgeführte Nachsteuerverfahren genügt hierfür nicht. Im Hinblick auf den Hauptantrag betreffend Ehegattenun- terhalt benötigt die Berufungsgegnerin demnach keine Einsicht in die Jahres- rechnungen der E.________GmbH für die Jahre 2013 bis 2017. Sodann behauptete die Berufungsgegnerin in ihren Ausführungen zu den Aus- kunftsanträgen nicht, weshalb sie zur Geltendmachung des güterrechtlichen Anspruchs auf die Kenntnis der Jahresrechnungen der E.________GmbH für die Jahre 2013 bis 2017 angewiesen sei. Insbesondere machte sie keine Inves- titionen gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB oder güterrechtliche Ersatzforderungen im Sinne von Art. 209 ZGB geltend. Für die Wertbestimmung im Zeitpunkt der Aus- einandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB) sind die Jahre 2013 bis 2017 jedenfalls nicht massgebend. Auch im Hinblick auf den Hauptantrag betreffend Güterrecht benötigt die Berufungsgegnerin keine Einsicht in die Jahresrechnungen der E.________GmbH für die Jahre 2013 bis 2017. In teilweiser Gutheissung der Berufung sind demnach die Auskunftsanträge Ziffern 6.15 bis 6.19 abzuweisen.
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6. Zusammenfassend sind in teilweiser Gutheissung der Berufung die Aus- kunftsanträge Ziffer 6.13 betreffend die Kontoauszüge der ________(Bank III), Ziffer 6.14 betreffend das ________(Bank IV) Konto sowie Ziffern 6.15 bis 6.19 betreffend die Jahresrechnungen 2013 bis 2017 der E.________GmbH abzu- weisen. Hingegen ist die Berufung betreffend die Steuererklärung 2022 des Be- rufungsführers (Auskunftsantrag Ziffer 6.25) abzuweisen bzw. die Gutheissung dieses Antrags zu bestätigen.
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog zu den Prozesskosten, die Berufungsgegnerin dringe mit acht Positionen ihres Auskunftsbegehrens durch. Das Rechtsschutzinteresse an den Auskunftsbegehren Ziffern 6.20-6.24 sei jedoch erst mit der Edition die- ser Belege im Verfahren ZES 2022 313 im Nachgang zur Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren weggefallen. Ursprünglich habe auch in diesem Um- fang Anlass für das Auskunftsbegehren bestanden, weshalb nicht von einem Unterliegen auszugehen sei. Die Parteien hätten in etwa in gleichem Umfang obsiegt, weshalb ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen seien (angef. Teil- Urteil, E. 5, S. 15). Mit dem vorliegenden Entscheid wird nur der Auskunftsan- trag Ziffer 6.25 (Steuererklärung 2022) bestätigt, sodass die Berufungsgegnerin mit sechs Anträgen obsiegt (Anträge Ziffern 6.20-6.25), hingegen mit neunzehn Anträgen unterliegt (Anträge Ziffern 6.1-6.19). Sie obsiegt demnach zu 24 %, d.h. zu rund einem Viertel. Die erstinstanzlichen Kosten sind ihr demnach zu 3/4 und dem Berufungsführer zu 1/4 aufzuerlegen. Ausgangsgemäss und nach Verrechnung der gegenseitigen Teilentschädigun- gen hat die Berufungsgegnerin den Berufungsführer zur Hälfte (3/4 ./. 1/4) zu entschädigen. Die Parteien reichten keine Kostennoten ein, sodass die Ent- schädigung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Für Ehesa- chen beträgt das Honorar Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00. Sofern gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100’000.00 streitig sind, sind die Ansätze
Kantonsgericht Schwyz 24 des § 8 massgebend (§ 9 Abs. 1 GebTRA). Der Kläger bezifferte seine Unter- halts- und güterrechtlichen Anträge bislang nicht (vgl. Vi-act. A/II). Die Beklagte beantragte einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 6’000.00 und einen Vor- sorgeunterhalt von mindestens Fr. 500.00 pro Monat sowie eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindestens Fr. 1.00 (Vi-act. A/II), behielt sich aber eine Bezifferung ebenfalls vor. Im derzeitigen Verfahrensstand ist der Streitwert der Hauptsache demzufolge noch nicht bestimmbar, weshalb zur Bemessung der Entschädigungen innerhalb des Tarifrahmens von § 9 Abs. 1 GebTRA auf die übrigen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA abzustellen ist. Der Berufungsführer (Kläger) reichte eine gut sechsseitige Stellungnahme zu den Auskunftsanträgen ein (Vi-act. A/V) und nahm an der 1 3/4 Stunden dauernden Verhandlung teil (Vi-act. D/2.2). Das Auskunftsgesuch weist weder in tatsächlicher noch in recht- licher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, ist aber insbesondere im Hinblick auf die für beide Parteien bedeutsame Unterhaltsberechnung von einiger Wich- tigkeit. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’300.00 (inkl. Aus- lagen und MWST), wovon die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer die Hälfte zu bezahlen hat.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien ausgangs- gemäss aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist betreffend die Kontoauszüge der ________(Bank III) (Auskunftsantrag Ziffer 6.13), die Konto- auszüge der ________(Bank IV) (Auskunftsantrag Ziffer 6.14) und die Jahres- rechnungen 2013 bis 2017 der E.________ (Auskunftsanträge Ziffern 6.15 bis 6.19) gutzuheissen, betreffend die Steuererklärung 2022 des Berufungsführers (Auskunftsantrag Ziffer 6.25) jedoch abzuweisen. Der Berufungsführer obsiegt demnach zu 7/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich zu 1/8 dem Berufungsführer und zu 7/8 der Berufungsgegnerin aufzuerlegen. Sodann hat die Berufungsgegnerin den Berufungsführer ausgangsgemäss und nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zu 6/8 (7/8 ./. 1/8) zu entschä- digen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 % bis 60 % der in § 9 Abs. 1 GebTRA festgesetzten Ansätze (§ 11 GebTRA). Die Parteien reich- ten auch zweitinstanzlich keine Kostennoten ein. Der Berufungsführer reichte
Kantonsgericht Schwyz 25 eine rund fünfzehnseitige Berufung (KG-act. 1), ein Kurzschreiben (KG-act. 7) und eine knapp zweiseitige Stellungnahme (KG-act. 11) ein. Die Berufung enthält unter anderem längere Zitate aus vorinstanzlichen Eingaben und dem angefochtenen Teilurteil. Die Streitsache erweist sich auch zweitinstanzlich nicht als tatsächlich oder rechtlich schwierig. Angemessen erscheint eine Ent- schädigung von Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 1 GebTRA), wovon die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer 6/8, d.h. 1’350.00, zu be- zahlen hat;- erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1.b-1.d des angefochtenen Teil-Urteils der Einzelrichterin am Bezirksge- richt Höfe vom 27. September 2023 (ZEO 2021 72) ersatzlos aufgehoben.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3.1-3.3 des angefochtenen Teil-Urteils der Einzelrichterin am Bezirksge- richt Höfe vom 27. September 2023 (ZEO 2021 72) aufgehoben und neu wie folgt formuliert: 3.1 Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 werden der Beklagten zu 3/4 und dem Kläger zu 1/4 auferlegt und vom Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 3’000.00 bezogen. 3.2 Die Beklagte hat dem Kläger unter dem Titel des Gerichtskos- tenersatzes Fr. 750.00 zu bezahlen. 3.3 Die Beklagte hat den Kläger für das erstinstanzliche Auskunfts- verfahren mit Fr. 1’150.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ent- schädigen.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 werden zu 1/8 mit Fr. 125.00 dem Berufungsführer und zu 7/8 mit Fr. 875.00 der Berufungs- gegnerin auferlegt und vom Kostenvorschuss des Berufungsführers von Fr. 1’000.00 bezogen. Die Berufungsgegnerin hat dem Berufungsführer Fr. 875.00 zu bezahlen.
5. Die Berufungsgegnerin hat den Berufungsführer für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 1’350.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streit- wert übersteigt Fr. 30’000.00.
7. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 16. Januar 2025 amu